Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG

Kunden mit einer Wallbox, Wärmepumpe oder Solaranlage können ab 2024 von der Neuregelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Paragraphen § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) profitieren. Gleichzeitig sorgt das Update für mehr Stabilität im Stromnetz. Wir erklären, was genau das für Sie bedeutet und ob Sie aktiv werden müssen.

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) befasst sich mit der Integration von leistungsstarken privaten Stromverbrauchseinrichtungen wie Ladestationen für Elektroautos, Wärmepumpen und Stromspeichern in das Stromnetz. Da die Zahl dieser Anlagen in Deutschland zunimmt, entstehen neue Herausforderungen für die Stabilität des Netzes.

Um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, gestattet die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Netzbetreibern, leistungsstarke Geräte temporär zu drosseln. Der § 14a EnWG regelt die Handhabung solcher „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“, um eine stabile Energieversorgung zu gewährleisten.

  • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektro-Autos (Wallboxen)
  • Wärmepumpen
  • Kälte-/Klimaanlagen
  • Stromspeicher

mit einer Leistung über 4,2 kW pro Anlage und einem Anschluss ans Niederspannungsnetz.

Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG gilt für alle Anlagenbetreiber, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung 2024 in Betrieb genommen und vom Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde oder wird.

Für ältere Anlagen gelten entweder Übergangsregelungen oder Bestandschutz.

Bestandsschutz für bestehende Anlagen:
Anlagen, die bereits vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und unter die Vorgaben des § 14a EnWG fallen, bleiben zunächst von den neuen Regelungen unberührt. Für diese gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028.

Freiwilliger Wechsel möglich:
Ein Umstieg auf die neuen Abrechnungsmodelle gemäß § 14a EnWG ist freiwillig möglich, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Ein Wechsel ist endgültig – eine Rückkehr zur bisherigen Regelung ist ausgeschlossen.

Ausnahme:
Nachtspeicherheizungen sind grundsätzlich vom Wechsel in das neue Modell ausgeschlossen.

Eine neue Abrechnungbeziehung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber entsteht nicht. Die Reduktion der Netzentgelte wird auf der Rechnung vom Lieferanten ausgewiesen.

Bei mehreren Anlagen einer Verbrauchergruppe (zum Beispiel mehrere Wärmepumpen) werden deren Leistungen zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 4,2 kW, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen damit unter die neue §14a-Regelung.

Die §14a-Regelung gilt nicht für private Ladepunkte von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie für Wärmepumpen und Klimageräte, die gewerblich genutzt werden oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden. Falls die anzumeldende Verbrauchseinrichtung unter eine von der §14a-Regelung ausgenommene SteuVE fällt, muss dies dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Anlage durch Installateurinnen bzw. Installateure gemeldet werden.

Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Nein, Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die §14a-Regelung und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Welche Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte gibt es?

Modul 1 Pauschale Reduzierung

Standard-Option: Modul 1 gilt automatisch für neu installierte Anlagen.

Geeignet für gemeinsame oder getrennte Verbrauchsmessung:
Diese Option kann unabhängig davon genutzt werden, ob ein separater Zähler vorhanden ist oder nicht.

Pauschale Entlastung vom Netzentgelt:
Unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch erhalten Sie einen festen Entlastungsbetrag, der je nach Netzbetreiber zwischen 110 € und 190 € brutto pro Jahr beträgt.* Dieser Betrag wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen, darf jedoch nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Netzentgelt.

Ideal bei geringerem Stromverbrauch:
Die pauschale Entlastung lohnt sich insbesondere für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit moderatem Energiebedarf, wie beispielsweise eine Wallbox.

*Quelle: Bundesnetzagentur

Modul 2 Prozentuale Reduzierung

Wahloption: Es besteht die Möglichkeit, auf Modul 2 zu wechseln, sofern Ihre Anlage die folgenden Anforderungen erfüllt:

Voraussetzung für getrennte Verbrauchsmessung: Sie benötigen einen separaten Zähler, um den Verbrauch Ihrer Wärmepumpe, Wallbox oder anderer Geräte separat zu messen.

Prozentuale Ersparnis: Das Netzentgelt, das Teil des Strompreises ist, wird bei jedem verbrauchten Kilowattstunde (kWh) um 60 % reduziert. Die genaue Höhe des Netzentgelts variiert je nach Netzbetreiber.

Vorteil bei hohem Verbrauch oder mehreren steuerbaren Geräten: Je größer Ihr Verbrauch, desto stärker wird die Reduzierung des Netzentgelts spürbar. Dies lohnt sich besonders bei Geräten wie der Wärmepumpe, die einen hohen Stromverbrauch haben.

Modul 3 Zeitvariables Netzentgelt

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben, können sich voraussichtlich ab 2025 zusätzlich für ein tageszeitabhängiges Netzentgelt entscheiden. Dadurch kann der Anlagenbetreiber seinen Verbrauch in Zeiten legen, in denen die Netzauslastung und damit das Entgelt besonders gering ist. Für eine Umsetzung dieses Moduls muss die Digitalisierung der Niederspannungsnetze jedoch zunächst weiter ausgebaut werden.

Was ist neu seit 1. Januar 2024?

Optional Vereinbarung zur Steuerbarkeit nach §14a EnWG

Regelung für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden

Für Anlagenbetreiber:

  • Voraussetzung für eine Reduzierung der Netzentgelte war eine getrennte Messung – also separate Zähler für Haushaltsstrom und steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallbox, Wärmepumpe usw.

  • Eine Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber war nur möglich, wenn eine freiwillige Vereinbarung getroffen wurde.

  • Bestehende Vereinbarungen bleiben bis zum 31. Dezember 2028 gültig (Bestandsschutz).

  • Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung der Bundesnetzagentur (§ 14a EnWG) ist möglich, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind – ein Rückwechsel ist danach ausgeschlossen.

Für Netzbetreiber:

  • Dürfen steuerbare Verbrauchseinrichtungen steuern, um Überlastungen im Stromnetz vorzubeugen.

  • Die Höhe der Netzentgeltreduzierung wurde individuell vom jeweiligen Netzbetreiber festgelegt.

Pflicht Vereinbarung zur Steuerbarkeit nach §14a EnWG

Regelung für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden

Für Anlagenbetreiber:

  • Ein separater Zähler ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) sowie eine technische Steuereinrichtung notwendig.

  • Die Zustimmung zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber ist verpflichtend – eine Nutzung ohne Steuerbarkeit ist nicht mehr zulässig.

Für Netzbetreiber:

  • Es besteht die Verpflichtung, neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne Verzögerung an das Netz anzuschließen.

  • Die bisher individuellen Regelungen zur Netzentgeltreduzierung werden durch eine bundesweit einheitliche Entlastungslogik ersetzt – wählbar als pauschale oder prozentuale Reduzierung.

Leistungsbereiche