Grund- und Ersatzversorger Erdgas

Nach erfolgter Feststellung des Grund- und Ersatzversorgers zum 01. Juli 2024 gem. § 36 Abs. 2 EnWG ist ab dem 1. Januar 2025 die Stadtwerke Brilon Energie GmbH für die nächsten 3 Jahre Grund- und Ersatzversorger für Strom im Netzgebiet Brilon.

Grund- und Ersatzversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Unser Grund- und Ersatzversorgungstarif bietet unseren Kunden faire Preise und maximale Flexibilität durch eine Kündigungsfrist von nur zwei Wochen. Genießen Sie zusätzlich unsere Serviceleistungen und profitieren Sie von unserer kostenlosen Energieberatung.

Hier finden Sie das gültige Preisblatt:

Abwendungsvereinbarung Erdgas:

Häufige Fragen zum Thema Grund- und Ersatzversorgung

In der Grundversorgung landet man automatisch, wenn man Erdgas bezieht und keinen Sondertarif abgeschlossen hat. Die Grundversorgung erfolgt durch den örtlichen Grundversorger und stellt bei allen Haushalten eine zuverlässige Energiebelieferung sicher. Grundversorger ist der Energieversorger, der im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt. Er beliefert die Haushalte mit Erdgas zu allgemeinen Preisen und Bedingungen. Damit Sie nicht automatisch in die Grundversorgung rutschen, schließen Sie am besten einen Sondertarif mit Ihrem Energieversorger ab.

Drei Wege führen (laut GasGVV) in die Grundversorgung: Beim Umzug in eine Wohnung ohne Erdgasvertrag kommt mit dem ersten Erdgasverbrauch automatisch ein Vertrag mit dem Grundversorger für Erdgas zustande. In die Grundversorgung fällt auch, wer sich nach dem Ende der Ersatzversorgung („Notversorgung“) um keinen Erdgasvertrag gekümmert hat. Und schließlich kann man auch aktiv zu einem Grundversorgungstarif wechseln.

Der Unterschied zwischen der Grundversorgung und der Ersatzversorgung ist gemäß GasGVV der folgende: Die Ersatzversorgung („Notversorgung“) springt in Notfällen ein (beispielsweise bei einer Insolvenz des Energieversorgers), während die Grundversorgung prinzipiell immer zur Verfügung steht (beispielsweise beim Einzug in eine neue Wohnung, deren Anschluss noch nicht über einen selbst gewählten Energietarif versorgt wird).

Die Erdgas-Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (und GasGVV) stellt sicher, dass alle Haushalte in Deutschland mit Erdgasversorgt werden. Dadurch soll eine gesicherte Energiebelieferung garantiert werden. Niemand muss befürchten, dass er nicht mit Erdgas versorgt oder dass ihm das Erdgas abgestellt wird. Das kommt nur in äußersten Fallen vor, z. B., wenn man seine Erdgasrechnung selbst nach mehrfacher Mahnung nicht gezahlt hat.

Laut Gesetz müssen Sie auch bei der Grundversorgung Ihr Erdgas anmelden. Sollten Sie das vergessen, stehen Sie aber nicht ohne Erdgas da. Sobald Sie erstmals Erdgas verbrauchen, kommt automatisch ein Grundversorgungsvertrag mit den Stadtwerken Brilon zustande, der örtlicher Grundversorger ist. Bei Fragen oder Problemen sind die Verbraucherzentralen für Kunden („Letztverbraucher“) da.

 

Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Es muss aber auch gar nicht erst zu einer Grundversorgung kommen. Schon vor dem Einzug können Sie sich für einen unserer günstigen Sondertarife entscheiden und einen Erdgasanbieterwechsel vornehmen. Dann ist Grundversorgung für Sie gar kein Thema mehr. Vergleichen Sie dazu einfach die regulären Tarife über unseren Preisrechner. Diese sind in der Regel günstiger als die Grundversorgung.

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